Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises



Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für Deutschland 2012/13

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter (im folgenden „Azamara Club Cruises“ genannt, vgl. auch Ziff. 21) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Azamara Club Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Azamara Club Cruises bittet, auf eine konkrete Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Reiseprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Azamara Club Cruises herausgegeben werden, sind für Azamara Club Cruises und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Azamara Club Cruises gemacht werden.

2.3 Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Azamara Club Cruises dem Kunden mit der Reisebestätigung eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Gleichzeitig erhält der Kunde seinen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Der Reisevertrag kommt mit Wirkung für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde mit der Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Sollten dem Kunden die Reise- und Zahlungsbedingungen bei seiner Reiseanmeldung nicht vorliegen, übersendet Azamara Club Cruises diese mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen den Reise- und Zahlungsbedingungen (bei kurzfristigen Buchungen, das heißt innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt, unverzüglich), ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Im Falle des Widerspruchs bleibt der Reisevertrag ohne Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen wirksam.

2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara Club Cruises für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.

2.5 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein. Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.6  Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara Club Cruises ihre Behinderung mitteilen, damit Azamara Club Cruises gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Punkt 9.2).

2.7  Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Club Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen.

3. Prospektangaben

Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Azamara Club Cruises bindend. Azamara Club Cruises kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

4. Bezahlung

4.1 Die Zahlungen des Kunden sind gemäß § 651 k BGB abgesichert, weil der Kunde von Azamara Club Cruises mit der Reisebestätigung den Reisepreissicherungsschein erhalten hat. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in jedem Fall 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisepreissicherungsschein übergeben ist. Falls eine Pauschalreise gebucht wird, die nicht in diesem Katalog enthalten ist, kann eine abweichende Anzahlung vereinbart werden, insbesondere wenn der Kunde bei Vertragsschluss bereits ein Flugticket (auch in elektronischer Form) oder eine Vorgangsnummer der Fluggesellschaft für das ticketlose Fliegen als Flugberechtigung erhalten hat.

4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Azamara Club Cruises berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8.1 zu belasten.

4.3 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.

5. Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Azamara Club Cruises, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

6. Leistungsänderungen

6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Azamara Club Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Azamara Club Cruises wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Recht unverzüglich nach Erklärung von Azamara Club Cruises über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber Azamara Club Cruises geltend zu machen.

6.2 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

7. Preisänderungen/Preiserhöhungen

Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann Azamara Club Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.

a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann Azamara Club Cruises vom Kunden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Azamara Club Cruises vom Kunden verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Azamara Club Cruises gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist Azamara Club Cruises berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm von Azamara Club Cruises zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung Azamara Club Cruises gegenüber geltend zu machen.

8. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung und Ersatzreisender

8.1 Rücktritt durch den Reisegast
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Azamara Club Cruises. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Azamara Club Cruises Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Azamara Club Cruises gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Azamara Club Cruises gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die Azamara Club Cruises für ihre Reise fordern muss – jeweils pro Person – auf

Bei Eigenanreise, Busanreise oder Flugprogramm „EasyFly“, mit Ausnahme des „QuickFly“ Programms:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 08. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Bei Anreisen mit dem Flugprogramm „QuickFly“, oder bei Vermischung beider Flugprogramme:

Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 08. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Azamara Club Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung Erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Azamara Club Cruises berechnet, 100 % des Kabinenpreises.

8.2 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Azamara Club Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Azamara Club Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.

8.3  Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Azamara Club Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Azamara Club Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.1).

9. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter

9.1 Azamara Club Cruises kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara Club Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy“ (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy“ wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy“ ist auch vorab unter www.royalcaribbean.de erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara Club Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden. Weiterhin hat Azamara Club Cruises das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.

9.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, Azamara Club Cruises bereits vor der Abreise Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.

9.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von Azamara Club Cruises gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält Azamara Club Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Azamara Club Cruises lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die Azamara Club Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara Club Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1 Azamara Club Cruises haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für

die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.

10.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Azamara Club Cruises für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (§ 651 h BGB),
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Azamara Club Cruises herbeigeführt wird oder
b) soweit Azamara Club Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung Azamara Club Cruises für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Soweit dem Kunden aufgrund zwingender internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus gehende Ansprüche zustehen sollten, bleiben diese von der Beschränkung unberührt (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).

10.3  Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Azamara Club Cruises ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).

10.4  Haftung für Fremdleistungen
Azamara Club Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.

10.5  Azamara Club Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern Azamara Club Cruises die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

11. Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung

Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel gegenüber Azamara Club Cruises unverzüglich anzuzeigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) muss der Kunde Azamara Club Cruises eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Azamara Club Cruises verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

12. Ausschlussfristen

Der Kunde ist mit Ansprüchen Azamara Club Cruises gegenüber ausgeschlossen, soweit er diese nicht innerhalb der folgenden Fristen möglichst schriftlich gegenüber Azamara Club Cruises geltend machen, wobei Reisebüros nicht zur Annahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12.1  Vertragliche Ansprüche
Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche muss der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei Azamara Club Cruises geltend machen, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.

12.2  Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit kein Personenschaden vorliegt Ansprüche aus unerlaubter Handlung müssen, soweit es sich um keinen Personenschaden handelt, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich Azamara Club Cruises gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.

12.3  Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Personenschaden
Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Azamara Club Cruises möglichst schriftlich, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen. Bei einer späteren Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis oder einem späterem Zeitpunkt, an dem eine Kenntnis hätte bestehen müssen, sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Azamara Club Cruises möglichst schriftlich, innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Dies gilt keinesfalls, soweit ein Schaden durch Azamara Club Cruises oder deren Erfüllungsgehilfen grob verschuldet wurde oder der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.

13. Verjährung

13.1 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Azamara Club Cruises beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

13.2  Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt und diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Azamara Club Cruises verursacht wurden, verjähren in einem Jahr.

13.3 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

13.4 Schweben zwischen dem Kunden und Azamara Club Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Azamara Club Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14 .Abtretungsverbot

Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

15.Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch Azamara Club Cruises den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Azamara Club Cruises wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ohne Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit). Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzperson“ und „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“ entsprechend.

17. Ausführende Fluggesellschaft

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Azamara Club Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Azamara Club Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Azamara Club Cruises weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Azamara Club Cruises den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Azamara Club Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. Azamara Club Cruises wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.

18. Reiserücktrittskostenversicherung

Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Azamara Club Cruises empfiehlt dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.

19. Datenschutz und Allgemeines

19.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Azamara Club Cruises zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

19.2 Die Einzelheiten der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand ihrer Verfassung. Ein Irrtum wird vorbehalten. Insbesondere für Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen Azamara Club Cruises zur Anfechtung des Reisevertrages. Azamara Club Cruises haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte. Reisebüros sind von Azamara Club Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

20. Gerichtsstand & Rechtswahl

20.1 Der Kunde kann Azamara Club Cruises in Frankfurt am Main (Deutschland) verklagen.

20.2 Für Klagen von Azamara Club Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.

20.3 Auf das gesamte Rechtsverhältnis, insbesondere auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Azamara Club Cruises findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Azamara Club Cruises im Ausland für die Haftung von Azamara Club Cruises dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

20.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

21. Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist Royal Caribbean Cruises Ltd., Miami vertreten durch RCL Cruises Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen.



Azamara Club Cruises, Azamara Journey, Azamara Quest, Le Club Voyage sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Club Cruises Inc.®
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Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für Österreich 2011/12

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter (im folgenden „Azamara Club Cruises“ genannt, vgl. auch Ziff. 19) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Azamara Club Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Azamara Club Cruises bittet, auf eine konkrete Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Reiseprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Azamara Club Cruises herausgegeben werden, sind für Azamara Club Cruises und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Azamara Club Cruises gemacht werden.

2.3 Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Azamara Club Cruises dem Kunden eine Reisebestätigung übermitteln. Gleichzeitig erhält der Kunde seinen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Der Reisevertrag kommt mit Wirkung für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde mit der Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Sollten dem Kunden die Reise- und Zahlungsbedingungen bei seiner Reiseanmeldung nicht vorliegen, übersendet Azamara Club Cruises diese mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen den Reise- und Zahlungsbedingungen (bei kurzfristigen Buchungen, das heißt innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt, unverzüglich), ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Im Falle des Widerspruchs bleibt der Reisevertrag ohne Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen wirksam.

2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara Club Cruises für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.

2.5 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein. Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.6 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara Club Cruises ihre Behinderung mitteilen, damit Azamara Club Cruises gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Punkt 9.2).

2.7 Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Club Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen.

3. Prospektangaben

Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Azamara Club Cruises bindend. Azamara Club Cruises kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstrecken-Flüge, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

4. Bezahlung

4.1 Die Zahlungen des Kunden sind gemäß § 651 k BGB abgesichert, weil der Kunde von Azamara Club Cruises mit der Reisebestätigung den Reisepreissicherungsschein erhalten hat. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisepreissicherungsschein, der diesen Zahlungs-termin absichert, übergeben ist. Falls eine Pauschalreise gebucht wird, die nicht in diesem Katalog enthalten ist, kann eine abweichende Anzahlung vereinbart werden, insbesondere wenn der Kunde bei Vertragsschluss bereits ein Flugticket (auch in elektronischer Form) oder eine Vorgangsnummer der Fluggesellschaft für das ticketlose Fliegen als Flugberechti-gung erhalten hat.

4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den ver-einbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Azamara Club Cruises berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8.1 zu belasten.

4.3 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.

5. Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Azamara Club Cruises, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

6. Leistungsänderungen

6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Azamara Club Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Azamara Club Cruises wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Recht unverzüglich nach Erklärung von Azamara Club Cruises über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber Azamara Club Cruises geltend zu machen.

6.2 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

7. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Angaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Azamara Club Cruises gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist Azamara Club Cruises berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm von Azamara Club Cruises zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung Azamara Club Cruises gegenüber geltend zu machen.

8. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung und Ersatzreisender

8.1 Rücktritt ohne Stornogebühr
Der Kunde kann, abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechte vor Beginn der Leistung zurücktreten, wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, einer erheblichen Änderung unterliegen. Eine erhebliche Änderung liegt bei der Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung sowie bei einer vorgenommenen Erhöhung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent vor. Azamara Club Cruises hat in diesen Fällen keine Ansprüche gegen den Kunden. Azamara Club Cruises ist verpflichtet, dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn über die bestehenden Wahlmöglichkeiten, entweder die Änderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

8.2 Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann anstelle der Rücktrittsmöglichkeit nach 8.1 und bei Stornierung von Azamara Club Cruises ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern Azamara Club Cruises zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht ein Fall des 9.1 bis 9.4 zur Anwendung kommt.

8.3 Rücktritt mit Stornogebühr:
Der Kunde kann jederzeit vor Reiseantritt Azamara Club Cruises oder dem Reisebüro, bei welchem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Die Rücktrittserklärung sollte mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung erfolgen. Die Stornogebühr steht in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist der Gesamtpreis aller vertraglich vereinbarten Leistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Es gilt folgender Stornosatz jeweils pro Person:

Bei Eigenanreise, Busanreise oder Flugprogramm „EasyFly“, mit Ausnahme des „QuickFly“ Programms:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 08. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreisess

Bei Anreisen mit dem Flugprogramm „QuickFly“, oder bei Vermischung beider Flugpro-gramme:

Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 08. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Azamara Club Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung Erlangte sowie evtl. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Azamara Club Cruises berechnet, 100% des Kabinenpreises.

8.4 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Azamara Club Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Azamara Club Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.

8.5 Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Azamara Club Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Azamara Club Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.1).

9. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter

9.1 Azamara Club Cruises kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara Club Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy“ (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy“ wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy“ ist auch vorab unter www.royalcaribbean.at erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater von Azamara Club Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden. Weiterhin hat Azamara Club Cruises das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.

9.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, Azamara Club Cruises bereits vor der Abreise Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.

9.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von Azamara Club Cruises gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält Azamara Club Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Azamara Club Cruises lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die Azamara Club Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara Club Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

10. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Eine Haftung von Azamara Club Cruises ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).

11. Gewährleistungsansprüche

11.1 Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm Azamara Club Cruises an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

11.2 Schadensersatz
Verletzen Azamara Club Cruises oder seine Gehilfen schuldhaft die Azamara Club Cruises aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist Azamara Club Cruises dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit Azamara Club Cruises für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet Azamara Club Cruises – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn Azamara Club Cruises nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft Azamara Club Cruises keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiter wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

11.3 Haftung für Fremdleistungen
Azamara Club Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.

11.4 Azamara Club Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern Azamara Club Cruises die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

11.5 Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten von Azamara Club Cruises mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass Azamara Club Cruises ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Azamara Club Cruises muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaft) oder direkt Azamara Club Cruises über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

12. Abtretungsverbot

Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

13. Beendigung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Azamara Club Cruises kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Soweit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten wird, wird der Reisepreis unverzüglich zurückerstattet. Soweit der Reisevertrag nach Reisebeginn gekündigt wird, erhält der Kunde den Teil des Reisepreises zurück, der den ersparten Aufwendungen entspricht.

14. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Azamara Club Cruises wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ohne Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit). Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzperson“ und „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“ entsprechend.

15. Ausführende Fluggesellschaft

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Azamara Club Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Azamara Club Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Azamara Club Cruises weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Azamara Club Cruises den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Azamara Club Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. Azamara Club Cruises wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.

16. Reiserücktrittskostenversicherung

Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Azamara Club Cruises empfiehlt dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.

17. Datenschutz und Allgemeines

17.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Azamara Club Cruises zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

17.2 Die Einzelheiten der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand ihrer Verfassung. Ein Irrtum wird vorbehalten. Insbesondere für Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen Azamara Club Cruises zur Anfechtung des Reisevertrages. Azamara Club Cruises haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte. Reisebüros sind von Azamara Club Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

18. Gerichtsstand & Rechtswahl

18.1 Der Kunde kann Azamara Club Cruises in Frankfurt am Main (Deutschland) verklagen.

18.2 Für Klagen von Azamara Club Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.

18.3 Auf das gesamte Rechtsverhältnis, insbesondere auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Azamara Club Cruises findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Azamara Club Cruises im Ausland für die Haftung von Azamara Club Cruises dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kun-den, ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

18.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19. Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist Royal Caribbean Cruises Ltd., Miami vertreten durch RCL Cruises Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen Azamara Club Cruises, Azamara Journey, Azamara Quest, Le Club Voyage sind eingetra-gene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Club Cruises Inc.®


©2011, RCL Cruises Ltd. Alle Rechte vorbehalten


Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für die Schweiz 2012/13

1. Vertragspartner

Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter (im folgenden «Azamara Club Cruises» genannt, vgl. auch Ziff. 21) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.

2. Anmeldung/Reisebestätigung/Einschränkungen

2.1 Mit seiner Kreuzfahrtanmeldung bietet der Kunde Azamara Club Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Wir bitten, auf eine korrekte Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen im Pass oder Personalausweis übereinstimmen.

2.2 Der Reisevertrag zwischen Azamara Club Cruises und dem Kunden kommt mit der Bestätigung der persönlichen, telefonischen, schriftlichen, oder elektronischen (Online) Anmeldung (Buchung) zu Stande. Meldet der Kunde weitere Reiseteilnehmer, so steht der Kunde für die Vertragspflichten wie für eigene Verpflichtungen ein. Diese allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseteilnehmer.

2.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara Club Cruises für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Azamara Club Cruises die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises) erklärt.

2.4 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschliesslich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuz­fahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein. Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.

2.5 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara Club Cruises ihre Behinderung mitteilen. Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Club Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Kundinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen würden, werden nicht mehr befördert.

Azamara Club Cruises behält sich das Recht vor, Kreuzfahrtanmeldungen von Kunden abzulehnen, die aufgrund ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft nach dem Ermessen der medizinischen Berater von Azamara Club Cruises die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Kreuzfahrt nicht erfüllen. Kreuzfahrtanmeldungen von körperbehinderten Kunden, die sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen können, können nur angenommen werden, wenn die Begleitung durch eine weitere Person nachgewiesen wird, die die erforderliche Hilfe zu leisten bereit und imstande ist.

3. Prospektangaben

Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Azamara Club Cruises bindend. Azamara Club Cruises kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstrecken-Flüge, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Die staatlich verfügten Preiserhöhungen (z. B. Mehrwertsteuer)
Ausserordentliche Preiserhöhung von Hotels
Wechselkurs-Änderungen

4. Leistungsumfang

4.1 Die Leistungen von Azamara Club Cruises bestehen aus der Beförderung und Unterbringung des Kunden in der von ihm gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Massgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung massgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen.

4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort des Kunden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, ausser wenn sie Teil der prospektmässig beschriebenen und/oder als Vertragsinhalt bestätigten Kreuzfahrtreise sind. Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind ferner von Azamara Club Cruises lediglich vermittelte Landausflüge oder Flüge während eines Landgangs (vgl. unten Ziffer 11.8 und 13).

5. Leistungsänderungen

5.1 Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen oder den Reisepreis auch nach Vertragsabschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Kreuzfahrtteil der Reise als auch für einen Flugreiseteil, sofern letzterer Teil zur prospektmässig beschriebenen und/oder als Vertragsbestandteil bestätigten Reiseleistung gehört.

5.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Azamara Club Cruises wird den Kunden unverzüglich von Änderungen in Kenntnis setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Im Fall einer nach Vertragsabschluss erfolgenden, erheblichen Änderung einer wesentlichen Kreuzfahrtleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag ohne Rücktrittsgebühr zurückzutreten oder von Azamara Club Cruises im Rahmen von Treu und Glauben die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen. Tritt der Kunde die Reise in Kenntnis der Änderung an, ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages ausgeschlossen.

5.3 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.

5.4 Azamara Club Cruises behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

5.5 Etwaige Abweichungen von unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen in den Vertragsbedingungen unserer Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften oder Hotels) betreffend die Mindestteilnehmerzahl, Namensmeldung, Anzahlungsregelung, Storno- und Buchungsbedingungen, haben, soweit diese Abweichungen restriktiver oder weitergehender für den Kunden sind als die entsprechende Regelung in unseren Reisebedingungen/Gruppenbedingungen, insoweit Vorrang vor unseren Regelungen. Dies gilt insbesondere bei Gruppenreisen. Die entsprechenden vorrangigen Regelungen werden in unserer Reisebestätigung der Gruppe gesondert vermerkt und somit Vertragsinhalt des betreffenden Reisevertrages.

5.6 Reisebüroprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. örtlichen Agenturen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von Azamara Club Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Azamara Club Cruises gemacht wurden.

5.7 Reisebüros sind von Azamara Club Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Azamara Club Cruises hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages mit Azamara Club Cruises abändern.

6. Reisepreis und Bezahlung

6.1 Die Preise ergeben sich aus der Katalogangabe in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und sind nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften ohne Skontoabzug auf eines der angegebenen Konten einzuzahlen. Alle Kreuzfahrtpreise gelten pro Person bei Doppelbelegung einer Kabine, falls nicht ausdrücklich anders angegeben. Bei Einzelbelegung ist der volle Kabinenpreis einer Doppelbelegung fällig und zahlbar.

6.2 Azamara Club Cruises hat das Insolvenzrisiko nach gesetzlicher Massgabe bei einer Insolvenzschutzversicherung abgesichert. Sofern der Kunde nicht bereits über den Garantiefonds der Schweizer Reisebranche abgesichert ist, wird dem Kunden der entsprechende Sicherungsschein, der dem Kunden einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung einräumt, auf Anfrage ausgehändigt.

6.3 Auf seinen Wunsch erhält der Kunde entsprechend der Verfügbarkeit von seinem Reisebüro oder von Azamara Club Cruises eine Option auf die gewünschte Kreuzfahrt, die ihm die Möglichkeit zur Kreuzfahrtanmeldung als Festbuchung gibt. Mit Eingang der Festbuchung ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises sofort fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Übersendung der Reisebestätigung/ Rechnung sowie des Sicherungsscheins. Der Restbetrag ist 30 Tage vor dem Einschiffungsdatum fällig und zahlbar, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen qualifizierten Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Sollte die Bezahlung später als 30 Tage vor der Abfahrt erfolgen, so erfolgt der Sonderversand per Kurier auf Kosten des Kunden.

6.4 Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Einschiffungsdatum bei Azamara Club Cruises eingehen, ist der Gesamtpreis der Reise sofort zu zahlen, sofern Zug um Zug ein Sicherungsschein und vollständige qualifizierte Reiseunterlagen ausgehändigt werden.

6.5 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, gilt der Vertrag als aufgelöst mit der Folge, dass der Kunde zum Reiseantritt nicht berechtigt ist. Azamara Club Cruises kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, wie nachstehend in Ziffer 7.1 vereinbart.

7. Preiserhöhung

Azamara Club Cruises behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise

im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten (z. B. Tarifänderungen von Transportunternehmen, Treibstoffzuschläge)
neu eingeführter oder erhöhter allgemein verbindlicher Gebühren oder Abgaben (z. B. erhöhte Hafen- oder Flughafengebühren u. Abgaben)
staatlich verfügter Preiserhöhungen,
Wechselkursänderungen

zu erhöhen.
Falls Azamara Club Cruises den Reisepreis aus den oben erwähnten Gründen ändern muss, wird dem Kunden diese Preiserhöhung bis spätestens 3 Wochen vor Abreise bekannt gegeben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich gebuchten Pauschalpreises, so hat der Kunde das Recht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung von Azamara Club Cruises kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kunden im Falle des Rücktritts schnellstmöglich ohne jeglichen Abzug rückerstattet.

8. Ersatzreisender/Vertragsrücktritt/Umbuchung

8.1 Rücktritt durch den Reisegast

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Massgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Azamara Club Cruises. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Azamara Club Cruises Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Azamara Club Cruises gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Azamara Club Cruises gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die Azamara Club Cruises für ihre Reise fordern muss – jeweils pro Person:

Bei Eigenanreise, Busanreise oder Flugprogramm „EasyFly“, mit Ausnahme des „QuickFly“ Programms:

Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 08. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Bei Anreisen mit dem Flugprogramm „QuickFly“, oder bei Vermischung beider Flugprogramme:

Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 08. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises

Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Azamara Club Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen, anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Azamara Club Cruises berechnet, 100 % des Kabinenpreises.

8.2 Namensänderung/Ersatzreisende

Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Azamara Club Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbieter (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Azamara Club Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 93,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder eine Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.

8.3 Umbuchung

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Azamara Club Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Azamara Club Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 31,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 7.1).

9. Vertragskündigung durch Azamara Club Cruises

9.1 Azamara Club Cruises kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara Club Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der «Guest Vacation Policy» (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die «Guest Vacation Policy» wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die «Guest Vacation Policy» ist auch vorab unter www.royalcaribbean.ch erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.

9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflicht­gemässen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara Club Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen und der Kunde zum Verlassen des Schiffs aufgefordert werden.

9.3 Wird die Beförderung in den Fällen Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 von Azamara Club Cruises verweigert, so behält diese den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara Club Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Aufwendungen für seinen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.

10. Höhere Gewalt

10.1 Wird vor Reisebeginn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender aussergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z. B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z. B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl Azamara Club Cruises als auch der Kunde vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

10.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl Azamara Club Cruises als auch der Kunde den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird Azamara Club Cruises die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Massnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Kunden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht Azamara Club Cruises nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Massnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Kunde allein.

11. Gewährleistung

11.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäss erbracht oder ist sie mangelhaft, ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Es wird die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Bordrezeption über den Mangel und die erfolgte Mängelanzeige empfohlen. Der Anspruch auf Abhilfe ist nicht gegeben, wenn diese einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Azamara Club Cruises kann Abhilfe dadurch schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Leistung erbringt. Der Kunde kann die angebotene Abhilfe, auch in der Form der Ersatzleistung, nur dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.

11.2 Hilft Azamara Club Cruises der Beanstandung des Kunden nicht ab, kann dieser nach Beendigung der Reise für die Dauer der nicht vertragsgemässen Erbringung der Kreuzfahrt eine entsprechende Herabsetzung des Kreuzfahrtpreises verlangen (Minderung). Ein Minderungsanspruch entfällt, wenn es der Kunde schuldhaft unterlassen hat, Azamara Club Cruises den Mangel anzuzeigen. Unwesentliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung stellen keinen Reisemangel dar.

11.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Azamara Club Cruises innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Azamara Club Cruises erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Azamara Club Cruises oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch diese Gegenstand des Reisevertrages war. Der Kunde hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht wertlos war.

11.4 Beruht der Mangel der Kreuzfahrt auf einem Umstand, den Azamara Club Cruises zu vertreten hat, so kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Höhe des Anspruchs gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 11 dieser Reisebedingungen.

12. Haftung und Haftungsbeschränkung

12.1 Azamara Club Cruises entschädigt den Kunden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen für den Ausfall oder die unrichtige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und dem Kunden dadurch entstandener zusätzliche Kosten (Unter Vorbehalt der Ziff. 10 und 12.), soweit es der Reiseleitung nicht möglich war, dem Kunden eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten und auch kein Verschulden des Kunden vorliegt. Die Haftung von Azamara Club Cruises ist insgesamt auf den zweifachen Reisepreis beschränkt und erfasst nur den unmittelbaren Schaden. Keine Haftung kann Azamara Club Cruises übernehmen, falls in Folge von Flugverspätungen oder Streiks Programmänderungen erfolgen müssen. Ebenso haftet Azamara Club Cruises nicht für Programmänderungen, die auf höhere Gewalt (dazu gehören bei Schiffsreise auch Niedrig- und Hochwasser, Stürme, behördliche Anordnungen oder Verspätungen von Dritten), für die Azamara Club Cruises nicht einzustehen hat, zurückzuführen sind.

12.2 Die Haftung von Azamara Club Cruises als Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Azamara Club Cruises oder von einem seiner Mitarbeitenden oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen weder vorsätzlich noch grob fährlässig herbeigeführt wird oder soweit Azamara Club Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Offene Gepäckschäden sind vom Kunden bis zur Ausschiffung, verdeckte Gepäckschäden bis 15 Tage nach Ausschiffung anzuzeigen.

12.3 Die Haftung von Azamara Club Cruises als Beförderer bei Kreuzfahrten für Schadensersatzansprüche ist für Personenschäden sowie Kabinengepäckschäden gemäss den anwendbaren nationalen Gesetzen und Internationalen Übereinkommen, im Besonderen das Athener Übereinkommen vom 13. 12. 1974 sowie das Londoner Übereinkommen vom 19. 11. 1976, beschränkt. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäss vorstehender Ziffer 10 bleiben hiervon unberührt.

12.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen Azamara Club Cruises ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als die von einem Leistungsträger der Azamara Club Cruises zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Demgemäss regelt sich im Flugbeförderungsbereich die Haftung der Azamara Club Cruises, soweit diese vertraglicher Luftfracht- führer ist, nach den Bestimmungen der anwendbaren nationalen Luftverkehrsgesetze in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck.

12.5 Azamara Club Cruises haftet nicht für die vom Kunden eingebrachten Wertgegenstände und Geld sowie für den Verlust oder Beschädigung von Dokumenten, sofern der Kunde diese nicht in den kostenlos bereitgestellten Safes an Bord deponiert. Deponiert er diese, ist die Haftung von Azamara Club Cruises gemäss Ziffer 11.3 beschränkt.

12.6 Azamara Club Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. In keinem Fall ist der Kapitän verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.

12.7 Azamara Club Cruises haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter (z. B. von Reisebüros), auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte (vgl. oben Ziffern 4.6 und 4.7).

12.8 Azamara Club Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung von Azamara Club Cruises sind. Azamara Club Cruises haftet indessen für einen dem Kunden entstandenen Schaden, wenn und insoweit dafür die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch Azamara Club Cruises kausal war.

13. Ausschlussfrist und Verjährung

13.1 Vertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und den von Azamara Club Cruises erbrachten Leistungen stehen, sind vom Kunden ausschliesslich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Azamara Club Cruises geltend zu machen. Es wird hierfür die Schriftform empfohlen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

13.2 Vertragliche Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag sowie Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

14. Landausflüge

14.1 Der Kunde kann in jedem vom Kreuzfahrtschiff angelaufenen Hafen an Landausflügen teilnehmen, die von ortsansässigen Veranstaltern angeboten werden. Landausflüge sind eine Fremdleistung im Sinne obiger Ziffern 3.2 und 11.8. Azamara Club Cruises vermittelt den Kunden den Abschluss von Verträgen zur Durchführung von Landausflügen mit den ortsansässigen Veranstaltern. Anmeldungen zu Landausflügen werden von Azamara Club Cruises an Bord des jeweiligen Kreuzfahrtschiffs für die ortsansässigen Veranstalter entgegengenommen oder online bis spätestens 5 Tage vor Reisebeginn unter www.royalcaribbean.com. Azamara Club Cruises übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden des Kunden während eines Landausflugs.

15. Einschiffung und Gepäck

15.1 Die Einschiffung beginnt zu dem im Kreuzfahrtticket genannten Zeitpunkt (im allgemeinen um 13.00 Uhr des Einschiffungstages). Kunden müssen bis spätestens zwei Stunden vor der im Kreuzfahrtticket genannten Abfahrtszeit des jeweiligen Kreuzfahrtschiffs an Bord sein. Ist dies aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht der Fall, gilt die Kreuzfahrt als nicht angetreten mit der Rücktrittsfolge gemäss Ziffer 7.1.

15.2 Jeder Kunde ist berechtigt, für Kreuzfahrten bis zu 90 kg Gepäck mitzuführen. Für Flüge gelten die diesbezüglichen Regelungen der Fluggesellschaften.

15.3 Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, an Azamara Club Cruises oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äusserlich erkennbar beschädigt, so ist die Anzeige vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem äusserlich erkennbar beschädigtem Gepäck ist die Beschädigung zu melden, sobald es dem Kunden wieder aus­gehändigt wird. Ist die Beschädigung äusserlich nicht erkennbar, muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen können.

16. Anschlussprogramme

16.1 In Verbindung mit der Schiffsreise kann Azamara Club Cruises dem Kunden zur Ergänzung der Kreuzfahrt ausgewählte Vor- oder Nach-Hotelarrangements anbieten. Auskunft erteilt Ihr Reisebüro oder Azamara Club Cruises.

17. Pass/Visa/Impfung

17.1 Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Azamara Club Cruises ist im Falle des Verstosses berechtigt, den Transport zu verweigern, wobei der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäss der Stornoregelung in obiger Ziffer 7.1 hat.

17.2 Azamara Club Cruises informiert im Reiseprospekt über die Reisepasspflicht hinaus über die Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, die für die jeweiligen Reiseländer gültig sind. Diese Informationen werden für Schweizer Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlings­ausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Azamara Club Cruises nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind. Darüber, ob Kinder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden können oder – für manche Länder – einen eigenen Kinderpass benötigen, erteilt das Reisebüro oder Azamara Club Cruises Auskunft.

17.3 Azamara Club Cruises wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der vorstehenden Vorschriften informieren.

17.4 Soweit Azamara Club Cruises ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Kunde zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich Azamara Club Cruises ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Azamara Club Cruises bedingt sind. Wenn Azamara Club Cruises im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass sie die Verzögerung zu vertreten hat.

17.5 Für die Einreise in die USA benötigen Schweizer Staatsbürger einen maschinenlesbaren Reisepass. Dies gilt auch für Kinder jeden Alters. Aufgrund der verschärften Sicherheitslage müssen den US-Einreisebehörden bereits vor Abreise die Passdaten aller Gäste vorgelegt werden. Die entsprechenden Daten werden mittels Formular abgefordert, können jedoch auch per Internet eingegeben werden. Nichtübermittlung der Passdaten, bzw. fehlerhafte Passdaten, können zum Ausschluss von der Kreuzfahrt führen. Sofern auch andere Leistungsträger (besonders Fluggesellschaften) die Passdaten bei den Einreisebehörden vorlegen müssen, ist Azamara Club Cruises verpflichtet, diese entsprechend weiterzuleiten, um die Durchführung der gesamten Reise nicht zu gefährden. Eine Weitergabe an andere Parteien, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, erfolgt nicht.

17.6 Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Kreuzfahrtkataloges sind für die hierin angebotenen Kreuzfahrten keine Impfungen erforderlich. Azamara Club Cruises wird den Kunden über etwa nachträglich eintretende Impfungserfordernisse informieren.

18. Ausführende Fluggesellschaft

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Azamara Club Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesell­schaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Azamara Club Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Azamara Club Cruises weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Azamara Club Cruises den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Azamara Club Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. Azamara Club Cruises wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.

19. Datenschutz

19.1 Die personenbezogenen Daten, welche der Kunde Azamara Club Cruises zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, sofern diese zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Azamara Club Cruises und die Buchungsstelle des Kunden behält sich vor, den Kunden darüber hinaus zukünftig über aktuelle Angebote zu informieren, soweit für Azamara Club Cruises nicht erkennbar ist, dass der Kunde dies nicht wünscht. Wenn der Kunde die Zusendung von Information nicht wünscht, wendet er sich diesbezüglich an seine Buchungsstelle.

20. Allgemeines

20.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags einschliesslich der vorliegenden Reisebedingungen (oder von Teilen hiervon) hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen zur Folge.

20.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Azamara Club Cruises aus oder im Zusammenhang mit dem Reisevertrag unterliegen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Für Klagen der Azamara Club Cruises aus Verträgen mit Konsumenten bzw. in Verbrauchersachen gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden als Gerichtsstand.

20.3 Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

20.4 Für Ihren Schutz empfehlen wir Ihnen den Abschluss von Reiseversicherungen für die Fälle von Annullierung, Krankheit, Unfall etc. Im Reisepauschalpreis ist keine Versicherungsleistung inbegriffen.

21. Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist Royal Caribbean Cruises Ltd., Miami vertreten durch RCL Cruises Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen.

Azamara Club Cruises, Azamara Journey, Azamara Quest, Le Club Voyage sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Azamara Club Cruises Inc.®

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08:00 bis 19:00 Uhr
Samstag
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Aus Deutschland
069 / 92 00 71 - 55
Aus Österreich
01 / 595 41 20
Aus der Schweiz
0844 / 44 72 25
(max. 0,08 CHF/Min. Festnetz)

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